Satzung über die Festsetzung des Hebesatzes für die Grundsteuer in der Gemeinde Eitensheim
Die Steuersätze (Hebesätze) für die Grundsteuer werden wie folgt festgesetzt:
1. für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) Haushaltsjahr 2025 und Folgejahre: 400 v.H.
2. für die Grundstücke (Grundsteuer B) Haushaltsjahr 2025 und Folgejahre: 260 v.H.